Eröffnung eines Bankkontos in Singapur. Wie geht das?
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Wir Deutschen in Singapur werden immer wieder damit konfrontiert: ein nicht in Singapur ansässiger Ausländer möchte hier ein Konto eröffnen und sein Geld beispielsweise in Aktien oder Staatsanleihen anlegen.
Warum in aller Welt möchte man ein Bankkonto in Singapur haben?
Dies kann vielfältige Gründe haben. Wir gehen davon aus, daß es sich in den allermeisten Fällen um Personen handelt, die den politischen Verhältnissen in ihrem Heimatland nicht trauen und sie möchten ihre Ersparnisse z.B. sicher vor Konteneinfrierungen à la „Zypern 2013“ aufbewahren.
Der einfachste Fall ist es, wenn man zur Kontoeröffnung bei einer Bank in Singapur nachweisen kann, daß man Anrecht auf einen festen Wohnsitz in Singapur hat. Dafür kann eine Aufenthaltserlaubnis dienen, die entweder temporär z.B. mit einer Arbeitserlaubnis oder – heute seltener – als permanente Aufenthaltserlaubnis (Permanent Residence bzw. „PR“) erteilt wird.
Für alle anderen Privatleute, die keine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Singapur haben, wird es sehr aufwändig bis unmöglich, ein Konto in Singapur zu eröffnen.
Privatleute ohne Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Singapur.
Es ist zumindest grundsätzlich möglich, als Ausländer ein privates Bankkonto zu eröffnen, und zwar auch ohne eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.
Auf solche Kunden haben sich einige Banken spezialisiert, die dafür eine besondere Lizenz benötigen. Für die Kontoeröffnung benötigt man eine heimische Domizilbestätigung (z.B. eine Kopie einer Wasser-/Stromrechnung oder Festnetz-Telefonrechnung, die nicht älter als 3 Monate ist), eine Passkopie (der deutsche Personalausweis genügt nicht) und es muß eine volle “Know Your Customer Due Diligence” durchgeführt werden.
Bei der “Know Your Customer Due Diligence” wird heutzutage – anders noch als vor einigen Jahren – sehr akkurat vorgegangen. Es werden folgende detaillierte Angaben benötigt:
- Mittelherkunft (mit Einkommensangaben, Details zu Erbschaften, etc.),
- Vermögensgrösse (wieviele Assets sind „liquide“ = bankable assets; Immobilien, Kunst, Private Equity, Firmenbeteiligungen, etc.)
- familiäres Umfeld (volle Namen und Geburtsdaten von allen Familienmitgliedern, eine Stufe rauf und runter, sowie alle deren Ehepartner)
- Zweck / Absicht des neuen Kontos (Anlagen in Aktien, Anleihen, FX Produkten, Private Equity, Funds, etc); wird Leverage über „Loans“ gewünscht, und wie gross sind die üblichen erwarteten Trades und in welcher ungefähren Häufigkeit wird gehandelt?
- genaue Angaben des Kontos/Depots im Ausland, von dem die Assets überwiesen/übertragen werden sollen (IBAN, SWIFT, Bankdetails und wer ist dort Inhaber, um festzustellen, ob es beim Übertrag einen sogenannten „change of beneficial owner“ gibt)
- Automatischer Info Austausch (Angabe aller Steuerdomizile mit TIN = tax identification number; in Singapur z.B. die NRIC, in Deutschland die Steuerregister-Nummer, etc.)
- Portfolio Risiko Profil
- mindestens eine gültige Telefonnummer und eine Email-Adresse
Hinzu kommt, daß alle mir bekannten Banken für Privatkunden eine Mindesteinlage für die Kontoeröffnung verlangen, die je nach Bankinstitut von 3 Millionen US$ bis 5 Millionen US$ variiert. Dies schließt alle privaten Antragsteller aus, die keine High Net Worth Individuals und keine Ultra High Net Worth Individuals sind, also Personen mit Vermögenswerten von mindestens 5 Mio US$ bzw. 50 Mio US$.
Normalfall: Sie möchten ein Geschäft in Singapur eröffnen
Wir sind in aller Regel auch nicht daran interessiert, Privatpersonen ein Bankkonto zu verschaffen. Wir unterstützen in erster Linie deutsche, schweizer und österreichische Unternehmen beim Marktzugang in Süd-Ost-Asien.
Im Normalfall gründen Ausländer in Singapur ein Unternehmen. Das Unternehmen benötigt dann ein Bankkonto in Singapur, um das (nicht nur zum Schein betriebene) Geschäft in Form einer Private Limited Gesellschaft (Pte. Ltd.) zu eröffnen und den Unternehmesinhaber als Geschäftsführer (Director) anzustellen: Aufgabe gelöst. Bankkonto besteht.
Alternativ dazu kann der Kontoeröffner auch ein persönlich haftendes Einzelunternehmen (Sole Proprietorship) registrieren. Weitere in der täglichen Praxis gelegentlich auftauchende Möglichkeiten sind eine Partnerschaft von persönlich haftenden Einzelunternehmern (Partnership) und die Partnerschaft mit begrenzter Haftung (Limited Liability Partnership oder „LLP“). Selten bis gar nie haben wir in der täglichen Beratungspraxis mit den anderen in Singapur möglichen Unternehmensformen zu tun.
Die Konsequenzen und Vorbedingungen einer Firmengründung
Die Konsequenzen sind natürlich u.a., daß das neugegründete Unternehmen seinem ausländischen Geschäftsführer bzw. Sole Proprietor ein angemessenes Gehalt bezahlt, damit er die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erhält, die ihm zu einem Wohnsitz verhilft. Die derzeit als angemessen angesehenen Gehälter finden Sie beispielsweise HIER!
Der am häufigsten vorkommende Fall ist derjenige des P2-Employment Pass und dieser entspricht einem (in Singapur zu versteuernden) Monatsgehalt von derzeit S$ 6,000. Es bestehen mit zahlreichen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen, so daß eine doppelte Besteuerung der Einkünfte in Singapur in aller Regel nicht notwendig ist. Jedoch fallen keinerlei Sozialbeiträge in den lokalen Central Provident Funds (CPF) an.
Und wenn der Unternehmensgründer keine Arbeitserlaubnis in Singapur haben möchte?
Wenn der Unternehmensgründer selbst keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis beantragen möchte, dann wird er sich einen in Singapur bereits ansässigen lokalen Geschäftsführer anstellen. Dies ist per Gesetz vorgeschrieben und jede Pte. Ltd und jede Sole Propriorship bzw. LLP benötigt stets mindestens einen ortsansässigen Geschäftsführer, bzw. einen Sachwalter (Local Manager).
Das Anstellen eines lokalen Geschäftsführers nur zum Zweck des formalen Erfüllens der oben genannten Vorschrift führt häufig zu Problemen, und zwar sowohl für den ausländischen Geschäftsherren als auch für den angestellten lokalen Geschäftsführer. Wir kennen zahlreiche Fälle, in denen sich der angestellte lokale Geschäftsführer mit Haftungsproblemen konfrontiert sah. Üblicherweise wird man sich als ortsansässiger Singapurianer also dafür hüten, sich leichtfertig für diese Position herzugeben. Umgekehrt sollte der ausländische Geschäftsherr ein gesundes Mißtrauen anwenden, wenn sich ein Ortsansässiger zu bereitwillig als lokaler Geschäftsführer oder Local Manager hergibt.
Exotische Lösung: Unternehmensgründer-Pass in Singapur
In besonderen Fällen besteht auch die Möglichkeit, für den Antragsteller selbst einen sogenannten Unternehmer-Pass (EntrePass) zu beantragen, bei dem die Verpflichtung zur Zahlung eines Gehalts grundsätzlich nicht besteht. Näheres dazu finden Sie HIER!
Was gibt es sonst noch zu beachten?
Die obigen Ausführungen sind nicht erschöpfend, sie behandeln aber etwa 95% aller in unserer täglichen Beratungspraxis auftretenden Fälle.
Bitte kontaktieren Sie mich, wenn Sie weitere Informationen benötigen.
Martin Schweiger