Streit um die Domain: Wenn der Allgemeinbegriff zugleich ein Name ist …
Guest post by Andrea Merz.
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Es kommt immer wieder einmal vor: Jemand hat sich eine .de-Domain “gesichert”, die einen Allgemeinbegriff darstellt. Zufällig heißt jemand genauso und will nun diese Domain für sich. Wie kann man diese Domain behalten?
Diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden. In der Rechtsprechung finden sich hierzu sehr unterschiedliche Entscheidungen. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.
Im Folgenden sollen lediglich ein paar Aspekte angesprochen werden, die mit dem beschriebenen Konflikt regelmäßig einhergehen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden Vorschläge formuliert, wie ein Domaininhaber seine Gattungsdomain ohne Namensanmaßung nutzen oder ein eigenes mögliches Recht an der Domain generieren kann. Berufen sich Interessenten an Domains auf ihr persönliches Namensrecht gem. §12 BGB, so können ihnen Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche zustehen. Dem kann durch entsprechende Nutzung der Domain entgegengetreten werden.
Um sein Namensrecht erfolgreich geltend machen zu können, müssen die Voraussetzungen des §12 BGB erfüllt sein:
- Namensschutz natürlicher Personen, Namensbegriff
Der Nachname einer natürlichen Person stellt in aller Regel ein Recht gem. §12 BGB dar. Dabei kommt Familiennamen grundsätzlich Namensfunktion und Unterscheidungskraft zu, auch wenn es sich um sehr häufige Namen wie Mayer, Müller oder Schmidt handelt.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass derjenige, der sich darauf beruft, tatsächlich diesen Namen trägt, was z.B. durch Vorlage des Personalausweises belegt werden kann.
2. Namensanmaßung
Weitere Voraussetzung ist, dass mit der Registrierung oder Benutzung der Domain eine Namensanmaßung einhergeht.
Namensanmaßung setzt wiederum voraus, dass der Name gebraucht wird. Von einem Gebrauch eines Namens spricht der BGH dann, wenn durch die Namensverwendung eine „namensmäßige Zuordnungsverwirrung“ hervorgerufen wird.
Im Falle der Benutzung eines kennzeichnungskräftigen Namens als Internetadresse durch einen Nichtberechtigten liegen die Voraussetzungen einer Zuordnungsverwirrung und damit eines Namensgebrauchs nach ständiger Rechtsprechung des BGH im Allgemeinen vor. Die Zuordnungsverwirrung tritt bereits mit der Registrierung der Domain durch einen Nichtberechtigten ein.
Das heißt, dass die Registrierung eines Namens einer Person prinzipiell eine Namensanmaßung gemäß §12 BGB darstellt, wenn sie sich nicht selbst auf ein Recht an dem Namen berufen kann (somit selbst ein Berechtigter ist) oder der Name ein Allgemein- oder Gattungsbegriff darstellt.
Dabei ist unbeachtlich, ob der Namensträger andere Domains wie .com, .net, .org mit der Secondlevel-Domain „<name>“ oder „<vornamename>“ nutzt oder registrieren kann. Die Tatsache, dass ein Namensträger weitere Domains innehat, ändert nichts daran, dass die Registrierung der Domain „<name>“ durch einen Nichtberechtigten eine Namensanmaßung darstellen kann.
Auch die Tatsache, dass es mehrere Hundert identische Namensträger gibt, ändert nichts an einer möglichen Namensanmaßung durch einen Nichtberechtigten. Ob andere Namensträger auch eine Berechtigung an der Domain haben können, spielt keine Rolle, denn unter mehreren Namensträgern und anderen Berechtigten spielt dann nur das Prinzip „wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ eine Rolle.
Von dem Grundsatz der Namensanmaßung gibt es bspw. folgende Ausnahmen:
a) Verwendung eines Allgemein- oder Gattungsbegriffs
b) Es besteht ein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht
Zu a) Verwendung eines Allgemein- oder Gattungsbegriffs
In der Regel liegt keine Zuordnungsverwirrung und damit auch kein Namensgebrauch vor, wenn ein Allgemein- oder ein Gattungsbegriff als Domainname registriert wird.
Das ist allerdings nicht zwangsläufig der Fall, denn bei der Benutzung eines Allgemein- oder Gattungsbegriffs als Domainname, kommt es darauf an, ob der angesprochene Verkehr dies als Hinweis auf einen bestimmten Namensträger oder als Sachhinweis versteht.
So wurden beispielsweise vom Oberlandesgericht München dem Träger des Familiennamens „Duck“ Unterlassungs- und Löschungsansprüche gegen die Registrierung des Domainnamens „duck.de“ zugesprochen, da der englische Begriff „duck“ von den deutschsprachigen Verkehrskreisen nicht als Allgemeinbegriff wahrgenommen wurde.
Ähnlich hat dies das Landgericht Köln im Falle der Domain „bag.de“ gesehen. Hier war das Gericht nicht davon überzeugt, dass der englischsprachige Begriff „bag“ in die deutsche Sprache bereits derart Eingang gefunden hatte, dass er losgelöst von seiner konkreten Verwendung als Allgemeinbegriff für Taschen verstanden wird.
Man kann nun mutmaßen, dass diese Fälle anders ausgefallen wären, wenn die jeweils Beklagten die Domain als reinen Sachhinweis benutzt hätten, also beispielsweise für ein Internetportal mit Hinweisen zu „Enten“ oder im zweiten Fall, um Taschen zu verkaufen. Voraussetzung ist jedoch in jedem Fall, dass der fremdsprachiger Begriff vom inländischen Verkehr auch als Allgemeinbegriff verstanden wird.
Für deutsche Allgemeinbegriffe gibt es indes zahlreiche Fälle, in denen die Verwendung einer Domain als Sachhinweis gesehen wird, nämlich u.a. in Bezug auf die Domain “saeugling.de” mit Informationen über Neugeborene. Mit einem Träger des Familiennamens “Säugling” wird die Domain nicht in Verbindung gebracht wird. Ebenso stellt die Benutzung des Domainnamens “eimer.de” für die Ware Eimer einen Sachhinweis und keine Namensanmaßung dar.
Aufgrund dieser differenzierten Rechtsprechung kann man nicht generell davon ausgehen, dass jeglicher (vermeintliche) Allgemeinbegriff, insbesondere losgelöst von seiner konkreten Verwendung, beim deutschen Verkehr stets als solcher verstanden wird. Der Einwand “Verwendung eines Allgemeinbegriffs” sollte somit durch seine konkrete Verwendung untermauert werden, nämlich z.B. dadurch, dass die Domain als Informationsportal mit Bezug zu dem Allgemeinbegriff genutzt wird.
Informationen rund um den Allgemeinbegriff können beispielsweise ganz einfach über einen Newsfeed bereit gestellt werden, welcher Hinweise zu dem Allgemeinbegriff auflistet (allerdings sollten keine Hinweise auf gleichnamige Familiennamen erscheinen). Die Möglichkeit, die Domain als reinen Sachhinweis zu verwenden, funktioniert in der Regel nur dann, wenn nicht zugleich andere Inhalte eingestellt werden, die keinen Sachhinweis darstellen. Werden also zusätzlich zu den Informationen rund um den Allgemeinbegriff Waren und Dienstleistungen angeboten, die damit nichts zu tun haben, besteht die Gefahr, dass diese Argumentation fehlschlägt.
b) Es besteht ein eigenes Namens- oder Kennzeichenrecht
Als alternativer Einwand gegen eine Namensanmaßung besteht die Möglichkeit, sich selbst auf ein Namens- oder Kennzeichenrecht zu berufen und somit auch berechtigt zu sein, den Domainnamen zu nutzen. Es würde dann an einem unbefugten Namensgebrauch fehlen.
Diese Argumentation besteht allerdings nur alternativ zu derjenigen des reinen Sachhinweises, denn entweder besteht in der Verwendung der Domain für Waren und Dienstleistungen ein unterscheidungskräftiges Kennzeichenrecht oder es handelt sich um einen reinen Sachhinweis. An einem rein beschreibend verwendeten Begriff kann prinzipiell kein unterscheidungskräftiges Kennzeichenrecht entstehen. Andersherum schadet es einem Kennzeichenrecht nicht, wenn zusätzlich zu den Waren und Dienstleistungen reine Sachhinweise auf der Website eingestellt sind. Im Prinzip gilt: Verfügt der Domaininhaber über ein eigenes Kennzeichen- oder Namensrecht, liegt in der Registrierung und Benutzung des identischen Domainnamens kein unbefugter Namensgebrauch und damit auch keine Namensanmaßung vor.
Auf die Priorität der sich gegenüberstehenden Namensrechte oder darauf, ob das Kennzeichen oder Namensrecht vor der Registrierung des Domainnamens erworben wurde, kommt es dabei in der Regel nicht an. Vielmehr steht nach dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unabhängig davon, wer über das prioritätsältere Recht an dem Zeichen verfügt der Domainname demjenigen zu, der ihn zuerst hat registrieren lassen (siehe Bettinger, Handbuch des Domainrechts).
So ist es durchaus möglich, einem Namensträger (der schon seit seiner Geburt so heißt) ein Unternehmenskennzeichen §5 Abs. 2 MarkenG entgegenzuhalten, das bspw. erst selbst durch entsprechende Benutzung der Website entstanden ist.
Ein Unternehmenskennzeichen entsteht in der Regel mit der Aufnahme seiner Benutzung. Diese zur Schutzentstehung erforderliche Benutzung muss nach außen in Erscheinung treten, auf eine dauernde wirtschaftliche Betätigung schließen lassen und namen-bzw. firmenmäßig erfolgen, d.h. von den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung des Unternehmens verstanden werden. Hierzu bedarf es einer über die bloße Produktkennzeichnung hinausgehende waren- oder dienstleistungsübergreifende Benutzung eines Zeichens auf Geschäftspapier, Rechnungen, Werbematerial oder einer Website. Die “bloße” markenmäßige Verwendung eines Zeichens genügt zur Begründung des Kennzeichenschutzes nach §5 Abs. 2 MarkenG nicht (siehe Bettinger, Handbuch des Domainrechts).
aa) Nutzung als Firma
Bestenfalls ist man bereits Inhaber einer gleichnamigen Firma, denn dann kann die Registrierung und Benutzung der Domain eine berechtigte Nutzung dieser Firma darstellen.
bb) Benutzung als sonstige geschäftliche Bezeichnung
Aber auch erst die Benutzung der Domain selbst kann ein Unternehmenskennzeichen begründen. Dabei ist Voraussetzung, dass der Domainname nach seiner konkreten Verwendung geeignet sein muss als betriebliches Kennzeichen und nicht nur als Adressbezeichnung verstanden zu werden.
Stimmt der Domainname mit der im herkömmlichen Geschäftsverkehr verwendeten Geschäftsbezeichnung nicht überein (dies ist der Fall, wenn z.B. das Firmenschlagwort anders lautet) und wird er durch ein (nicht nur auf den elektronischen Handel ausgerichtetes) Unternehmen online und offline bloß als Adressbezeichnung benutzt (z.B. Briefkopf oder im Impressum der Website neben der postalischen Anschrift, Fax und Telefonnummer), aber weder auf der Website oder in der Geschäftsausstattung herausgestelltnoch anderweitig innerhalb oder außerhalb des Internets beworben, so ist anzunehmen, dass der Domainname vom Verkehr nicht als besondere Bezeichnung des Unternehmens, sondern lediglich als Zugangsadresse des Internetauftritts des Unternehmens verstanden wird.
Wird ein Domainname dagegen in der Geschäftsausstattung, der Werbung oder auf der Website in herausgestellter Form verwendet, ist er geeignet, im Verkehr wie ein Name zu wirken und kann – sofern er Unterscheidungskraft besitzt – mit Benutzungsaufnahme Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung im Sinne des §5 Abs. 1 Satz 2 MarkenG genießen.
Unabhängig von einer gesonderten Herausstellung genießen Domainnamen Schutz nach §5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, die unmittelbar zur Abwicklung einer Handels- oder Dienstleistungsbeziehung über das Internet genutzt werden. Dass der Geschäftszweck des Unternehmens ausschließlich auf den elektronischen Handel ausgerichtet ist, ist für die Annahme einer Namensfunktion des Domainnamens nicht erforderlich. (siehe zu obigen: Bettinger, Handbuch des Domainrechts).
Um ein mögliches, eigenes Recht an einer Domain zu begründen, kann es genügen, auf der Eingangsseite der Website den Domainnamen <name.de> zu wiederholen oder sogar nur „NAME“ in hervorgehobenen Weise und in herausgestellter Form wie eine Geschäftsbezeichnung zu verwenden.
Empfehlenswert ist es allerdings, den Domainnamen noch an anderen Stellen, beispielsweise auf anderen Internetseiten zu bewerben.
All diese oben dargestellten Maßnahmen können dazu beitragen, dass die Domain als geschäftliche Bezeichnung verstanden wird und – auch gegenüber Namensträgern – die Berechtigung gibt, die Domain zu behalten.
cc) Ferner kommt für Domains Werktitelschutz in Betracht
Auch für Werktitelschutz gilt, dass die Rechte an originär unterscheidungskräftigen Titeln bereits mit tatsächlicher Aufnahme ihrer Benutzung entstehen können.
Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Inhalt auf der Website um ein Werk handelt. Dies wurde in der Rechtsprechung beispielsweise bei der Internet-Seite „dresden-online.de“ mit einem Online-Informationsprogramm über die Stadt Dresden, bei der Seite „fnet.de“ mit abrufbaren Wirtschafts- und Börseninformationsdiensten und bei unter „claro.de“ veröffentlichten Online-Sammlung von Artikeln angenommen. Aber auch über Newsletter hinaus können Online-Portale oder Online-Warenkataloge titelschutzfähige Werke sein, wenn sie aufgrund der Auswahl, Zusammenstellung und Präsentation der Waren und Dienstleistungen oder Informationen eine eigenständige geistige Leistung verkörpern.
Zudem wurde Titelschutz bejaht für „babynet.de“ mit abrufbaren Online-Eltern–Informationsportal zum Thema Baby und Kleinkind, „dialerschutz.de“ mit Informationsportal über Einwahlprogramme und Mehrwertdienste, „oesterreich.de“ mit abrufbaren Internetportal mit Informationen rund um Österreich, Reisemöglichkeiten sowie Werbemöglichkeiten für Reisebüros.
Werktitelschutz kann also entstehen, wenn Portale oder sonstige, eigenständig zusammengestellte Informationen wie ein Werk auf der Internet-Seite veröffentlicht werden.
Allerdings besteht bezüglich eines Werktitelschutzes in der Rechtsprechung keine Einigkeit darüber, wann das Titelschutzrecht entstanden sein muss, um einem potentiellen Namensträger entgegengehalten zu werden. Insofern kann es sein, dass sich ein erst spät entstandener Werktitelschutz nicht erfolgreich gegen ein Namensrecht durchsetzen kann.
(siehe zu obigen: Bettinger, Handbuch des Domainrechts).
dd) Markenschutz
Ebenso wie beim Werktitelschutz verhält es sich mit einer Marke. Es kann sein, dass ein später Markenschutz keine Berechtigung gegenüber einen Namensträger gibt. Ferner dürfte eine Markenanmeldung nicht nur zur Absicherung eines Domainnamens angemeldet werden, sondern es müsste ein ernsthafter Benutzungswille vorhanden sein. Dennoch empfiehlt es sich nicht zuletzt wegen möglicher Nachahmer, die Second-Level-Domain über eine Marke schützen zu lassen.
Zusammenstellung der Möglichkeiten:
- Die Domain wird als reiner Sachhinweis genutzt
- Es wird ein eigenes Recht geschaffen und die Domain als Berechtigter genutzt
3. FAQ:
Gibt es nach vielen Jahren Domainnutzung einen „Bestandsschutz“ ?
Dies kann generell nicht bejaht werden. Hat man eine Domain als Nichtberechtigter inne, so ist diese möglicherweise auch nach 20 Jahren an einen Berechtigten herauszugeben. Nur diejenigen Namensträger, die schon lange positiv und nachweisbar von der Domain wissen, können möglicherweise wegen Verwirkung keine Ansprüche mehr effektiv durchsetzen.
Wie kann man sicherstellen, dass man eine Domain für immer behalten darf?
Hier gibt es keine Garantie. Das beste Mittel ist, die eigenen Rechte zu stärken. Unternehmensrecht, Werktitel und Marke zu kreieren, oder die Domain als reinen Sachhinweis zu verwenden.
Kann man als Nichtberechtigter wegen einer Domainnutzung abgemahnt werden?
Prinzipiell kann jeder Domaininhaber jederzeit abgemahnt werden. Am wahrscheinlichsten wird dies sein, wenn die Internetseite darauf schließen lässt, dass die Domain nur als Adresse benutzt wird. Man sollte sich allerdings auch vor Augen halten, dass eine unberechtigte Abmahnung für den Abmahnenden selbst ein Risiko darstellen kann. Bei einer Abmahnung besteht nämlich für den Abmahnenden das Risiko, dass er unberechtigterweise abmahnt. Er kann sich dann einer Gegenabmahnung oder einer Feststellungsklage ausgesetzt sehen. Wahrscheinlicher ist es von daher, dass der Namensträger zunächst eine Berechtigungsanfrage stellt, die keine rechtlichen Folgen haben kann.
Die Kosten einer Abmahnung belaufen sich bei einem durchschnittlichen Streitwert von ca. EUR 50.000,00 auf ca. EUR 1.500,00. Diese wären bei einer berechtigten Abmahnung vom Abgemahnten zu erstatten. Zahlt der Abgemahnte diese nicht, müsste der Abmahnende diese Kosten einklagen. Klagen, in welchen allein die Anwaltskosten geltend gemacht werden, sind in der Regel jedoch eher selten, da diese meist einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten. Ausgeschlossen sind sie indes nicht.
Wie kommt ein Namensträger dann zu seinem Recht?
Wenn ein Namensträger sich erfolgreich auf sein Namensrecht stützen kann, kann er dieses einklagen. Dazu wird er zuvor einen sogenannten Dispute-Eintrag bei der Denic eG stellen. Bei der Denic eG kann der Domaininhaber erfragen, ob ein solcher Dispute-Eintrag für seine Domain besteht. Falls ja, muss nach einem positiven Urteil für den Kläger (Namensträger) die Domain gelöscht werden. Der Dispute-Eintrag bewirkt dann, dass diese demjenigen automatisch zufällt, der den Dispute-Eintrag gestellt hat (in der Regel also dem Kläger).
Zusammenfassung
Haben Sie eine Domain, die aus einem Allgemeinbegriff besteht und der ein Familienname sein kann? Wenn Sie diese behalten wollen sollten Sie entweder unter dieser Domain nur Inhalte einstellen, die mit dem Allgemeinbegriff zu tun haben oder – wenn Sie Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten, die nichts mit dem Allgemeinbegriff direkt zu tun haben – ein eigenes Unternehmenskennzeichen schaffen, indem Sie bspw. das Zeichen als Firma und/oder als besondere Bezeichnung in herausgestellter Form verwenden, sodass dieser Begriff nicht als bloße Adresse, sondern als geschäftliche Bezeichnung verstanden wird.